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Die Rolle des Vertrauensmannes (SBV) im Antragsverfahren

 

Bisher gilt nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ein bio-psychologischer Behinderungsbegriff:

Menschen sind behindert, wenn ihre

      körperliche Funktion,

      geistige Fähigkeit oder

      seelische Gesundheit

mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

 

Im neuen Bundesteilhabegesetz (BTHG) wird der bio-psycho-soziale Behinderungsbegriff gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention  verbindlich eingeführt:

Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die

      körperliche,

      seelische,

      geistige oder

      Sinnesbeeinträchtigungen

haben, die sie in Wechselwirkung mit

      einstellungsbedingten und

      umweltbedingten Barrieren

an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine derartige Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Geisteszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.

 

Für die Zuerkennung der Behinderteneigenschaft ist zukünftig also auch eine Beurteilung der umweltbedingten Barrieren erforderlich. Da jedoch kaum ein/e Sachbearbeiter*in der zuständigen Behörden die besonderen Arbeitsbedingungen und individuellen Barrieren des Pfarrdienstes kennt oder beurteilen kann, kommt der Stellungnahme der SBV im Antragverfahren eine besonders wichtige Funktion zu. 

 

Gerne berate und unterstütze ich Sie - selbstverständlich vertraulich - beim Antrag auf Zuerkennung der Behinderteneigenschaft.