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Der "Schutzmantel" Schwerbehinderung wird nur auf Antrag des gehandicapten Menschen und nur von den dafür zustaändigen Stellen ausgestellt:
Schleswig-Holstein: Landesamt für soziale Dienst
Hansestadt Hamburg: Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration - Referat Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht
(Versorungsamt)
Mecklenburg-Vorpommern: Landesamt für Gesundheit und Soziales - Versorgungsamt
Und dies in unterschiedlichen "Größen und Stärken" in Abhängigkeit von den zugrundeliegenden Erkrankungen und Beeinträchtigungen (s. "Wer ist behindert?"):
Gemessen werden die verschiedenen "Größen" in der Einheit "Grad der Behinderung" (GdB), ws auch genau so ausgesprochen wird. z.B. "ein Grad der Behinderung von 50", N I C H T 50 %. Denn auch mit einem GdB von 50 und den richtigen Teilhabeleistungen kann die Arbeitsleistung durchaus noch bei 100% liegen.
Anhand von haus- und fachärztlichen Gutachten und Stellungnahmen sowie unter Berücksichtigung einer möglichen Stellungnahme der SBV bewertet ein Versorgungsarzt die einzelnen Erkrankungen und Einschränkungen jeweils mit einem Einzel-GdB. In einer abschließenden Gesamtschau (nicht Addition) dieser Einzel-GdB wird dann der maßgebliche Gesamt - GdB festgestellt.
- der GdB 10 bis 40 führt zu dem "kleinen, leichten"Schutzmantel:
"behindert"
- beim GdB 30 und 40 kann man durch einen Antrag bei der Agentur für Arbeit ein zusätzlich schützendes "Innenfutter" erhalten:
"gleichgestellt"
- ab einem Gdb 50 wird der "robuste" Schutzmantel
"Schwerbehindertenausweis"
ausgestellt, wobei die Schutz- und Teilhaberechte mit dem GdB kontinuierlich bis zur Endstufe GdB 100 steigen.
- zusatzliche Wachs- und Imprägnierschichten sind die Merkzeichen (MZ), die spezielle Teilhaberechte eröffnen:
aG beispielsweise berechtigt zum Parken auf den besonders gekennzeicheten ´ Behindertenparkplätzen
B berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson oder eines Begleithundes, z.B. auch in ´ Kirchen
(siehe auch "Merkzeichen")