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Befreiung von der Notfallseelsorge - und anderen Zusatzaufgaben

Zeit für Teilhabe in einem Dienstverhältnis ohne Arbeitszeit

Zu den Schutz und Teilhaberechten - der Schutzmantelfunktion - des SGB IX gehört ganz wesentlich das Recht auf Freistellung von Mehrarbeit (§ 124).

Der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichtes schreibt dazu in seinem Urtel vom 03.12.2002 (9 AZR 462/01):

Die Auslegung des Begriffs der Mehrarbeit nach § 124 SGB IX hat sich zunächst am Schutzzweck der Vorschrift zu orientieren. Danach soll sichergestellt werden, dass die Leistungsfähigkeit schwerbehinderter Menschen nicht durch zu lange Arbeitszeiten überbeansprucht wird. Daneben soll die gleichberechtigte Teilhabe des schwerbehinderten Menschen am Leben in der Gemeinschaft gefördert werden (§ 1 SGB IX). Dazu muss ausreichend freie Zeit verbleiben, die ihm einem Nichtbehinderten vergleichbare Teilhabechancen ermöglicht. Je nach Art der Behinderung, insbesondere bei Geh-, Sehbehinderungen oder geistigen Behinderungen wird der schwerbehinderte Mensch hierzu mehr Zeit als der Nichtbehinderte aufwenden müssen. Der Schutzzweck erfordert es daher, die Arbeitszeit zu begrenzen. Nur so wird gewährleistet, dass dem schwerbehinderten Menschen ausreichend Zeit für die Teilhabe an der Gesellschaft, insbesondere aber auch für die notwendigen täglich zu verrichtenden Angelegenheiten belibt, wie Einkaufen, Behördengänge etc. Dem würde ein Bezug auf tarifliche oder sonst im Arbeitsverhältnis geregelte Arbeitszeitregelungen nicht gerecht.

Wie kann dieser Schutzgedanke zur "Mehrarbeit" auf die "Zusatzaufgabe" Notfallseelsorge sachgerecht übertragen werden? Zugegebener Maßen stellte ein entsprechender Antrag der SBV den Dienstherrn Nordkirche vor ein kompliziertes juristisches Problem. Nach intensiven Gesprächen und Schriftwechseln mit der SBV ist das Landeskirchenamt mit Schreiben vom 01.12.2015 zu einer Regelung gelangt, der die SBV im Ergebnis zustimmen kann:

Die Übertragung von Zusatzaufgaben (beispielsweise Notfallseelsorge) ist daher allein nach § 25 Absatz 4 PfDG.EKD zu entscheiden. Die Begründung zu § 25 Absatz 4 PfDG.EKD führt dazu aus, dass bei der Übertragung zusätzlicher Aufgaben im Rahmen des Ermessens stets die Zumutbarkeit unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse beachtet werden muss. Bei dieser Zumutbarkeitsprüfung sollte der Pastor grundsätzlich begründen, warum ihm keine Zusatzaufgabe übertragen werden könne. Zugunsten der schwerbehinderten Pastorinnen und Pastoren ist aber zu erwägen, im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung die Anzeige sowie den Nachweis ihrer Schwerbehinderung als Grund für eine Freistellung von diesen Zusatzaufgaben ausreichen zu lassen. Die Anzeige der Schwerbehinderung ist als ein starkes Indiz für die Unzumutbarkeit zu werten. Der Rechtsgedanke des § 124 SGB IX findet somit Berücksichtigung.

Nach § 68 Abs. 3 SGB IX ist der § 124 SGB IX auch auf gleichgestellte behinderte Menschen (mit einem GdB von 30 oder 40) anzuwenden.

Gerne berate und unterstütze ich Sie - selbstverständlich vertraulich -  bei Fragen zur Gleichstellung (nach § 2 Abs. 3 SGB IX) oder zur Freistellung von Zusatzaufgaben.